Die Beklagte sei über die entsprechenden Eingaben vororientiert worden und diese seien ihr am Datum der Einreichung zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Es hätten nur Parteien, nicht deren Anwälte, Anspruch darauf, dass das Verhandlungsprotokoll inhaltlich korrekt sei, insbesondere wenn nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, des Beweisverfahrens und einer Hauptverhandlung unklar bleibe, ob ein Vergleich noch möglich sei oder nicht.