Sodann sei dem Beschwerdeführer ein Zuschlag von 10 % für die Eingaben vom 5. und 11. April 2024 betreffend das Protokollberichtigungsbegehren zu gewähren, da die Vorinstanz verkenne, dass er die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung bis zum Erlass des Ehescheidungsurteils unverändert eng begleitet habe. Die Beklagte sei über die entsprechenden Eingaben vororientiert worden und diese seien ihr am Datum der Einreichung zur Kenntnisnahme zugestellt worden.