Für die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 sei ihm – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – der beantragte Zuschlag von 10 % zu gewähren, handle es sich bei diesen Eingaben eben gerade nicht um Korrespondenz, sondern um Eingaben an ein Gericht. Fristerstreckungsgesuche oder bloss auf zwei Zeilen beschränkte Rückantworten seien regelmässig nicht zuschlagsberechtigt, alle anderen umfangreicheren Eingaben hingegen schon, da sie nicht Bestandteil der Korrespondenz zwischen Anwalt und Klientschaft seien (Beschwerde S. 10). Sodann sei dem Beschwerdeführer ein Zuschlag von 10 % für die Eingaben vom 5. und 11.