Die daraufhin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2022 hätte mit der Beklagten besprochen werden müssen, ob, und falls ja, mit welchem Rechtsmittel gegen diese vorgegangen werden könne, da die Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei. Alsdann sei die Eingabe vom 30. November 2022 wichtig und verfahrensrelevant gewesen (Beschwerde S. 9). Für die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 sei ihm – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – der beantragte Zuschlag von 10 % zu gewähren, handle es sich bei diesen Eingaben eben gerade nicht um Korrespondenz, sondern um Eingaben an ein Gericht.