für die Eingabe vom 30. November 2022 betreffend die Beschränkung des Prozessthemas sei auf 10 % zu erhöhen. Wie viel Aufwand eine zusätzliche Eingabe bewirke, ergäbe sich nicht nur aus der entsprechenden Eingabe, sei eine solche doch regelmässig mit vorgängigem "Kontakt/Information/Auseinandersetzung/Aufklärung" der vertretenen Partei verbunden. Die daraufhin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2022 hätte mit der Beklagten besprochen werden müssen, ob, und falls ja, mit welchem Rechtsmittel gegen diese vorgegangen werden könne, da die Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei.