Dem Beschwerdeführer sei der Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 4. Juli 2022 zu Unrecht verweigert worden, da dieser von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2022 explizit zur Stellungnahme eingeladen sowie aufgefordert worden sei und der Antrag, die Klage sei aufgrund nicht abgewarteter Trennungsfrist abzuweisen, so rasch wie möglich hätte eingebracht werden müssen, damit sich der Kläger und die Vorinstanz vertieft mit diesem Einwand hätten auseinandersetzen können (Beschwerde S. 8 f.). Der mit der angefochtenen Verfügung gewährte Zuschlag von 5 % - 10 -