Es sei dabei zu beachten, dass sich der Streitwert durch die Anträge zu Beginn eines Verfahrens bestimme und sich nicht erst am Prozessergebnis orientieren könne, dies umso mehr, wenn der Streitwert von der gegnerischen Partei "prozessual verbindlich" vorgegeben worden sei. Interessant sei, dass die Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 226'100.00 erwähne, was zu einem Grundhonorar von Fr. 21'000.40 führen würde, und auch nicht wenigstens feststelle, dass die Beklagte dem Kläger gemäss Ehescheidungsurteil vom 16. Mai 2024 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.00 zu leisten habe und so das Grundhonorar mindestens Fr. 15'170.00 betragen müsste (Beschwerde S. 6-8).