Da sich der Streitwert explizit durch die "Klageanträge" Ziff. 8 vom 2. Juni 2020 bestimme, seien ergänzende Erläuterungen zum Streitwert weder notwendig noch geboten gewesen. Entsprechend beliefe sich das Grundhonorar des Beschwerdeführers in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT auf die mit Honorarnote vom 3. Juni 2024 berechtigt geltend gemachten Fr. 26'538.15. Es sei dabei zu beachten, dass sich der Streitwert durch die Anträge zu Beginn eines Verfahrens bestimme und sich nicht erst am Prozessergebnis orientieren könne, dies umso mehr, wenn der Streitwert von der gegnerischen Partei "prozessual verbindlich" vorgegeben worden sei.