2.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gehörten zwar Unterhaltsforderungen nicht zum Streitwert, güterrechtliche Ansprüche hingegen schon. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimme sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren, wobei die vom Kläger geltend gemachte güterrechtliche Ausgleichsforderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 370'853.00 massgebend sei. Deshalb habe die Beklagte in deren Klageantwort auch explizit angemerkt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens der Eheleute D._____ beliefe sich auf Fr. 370'853.00. Da sich der Streitwert explizit durch die "Klageanträge" Ziff.