Geradezu als dreist sei der Antrag des Beschwerdeführers einzustufen, wonach ihm die auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 500.00 als Auslage zu vergüten sei, da auch diese Auslage unnötigen Aufwand darstelle, welcher selbstverständlich weder der öffentlichen Hand noch der Beklagten in Rechnung gestellt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des um Fr. 500.00 gekürzten Auslagenersatzes von Fr. 799.70 und der beantragten Mehrwertsteuer (wobei ein Mehrwertsteueransatz von 7.7 % auf 4/5 und ein Mehrwertsteueransatz von 8.1 % auf 1/5 der angefallenen Aufwendungen anzuwenden sei) resultiere eine Entschädigung von Fr. 10'683.40.