habe, womit die entsprechenden Eingaben selbstredend weder zur Wahrung der Interessen der Beklagten noch in Absprache mit ihr erfolgt seien. Geradezu als dreist sei der Antrag des Beschwerdeführers einzustufen, wonach ihm die auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 500.00 als Auslage zu vergüten sei, da auch diese Auslage unnötigen Aufwand darstelle, welcher selbstverständlich weder der öffentlichen Hand noch der Beklagten in Rechnung gestellt werden dürfe.