Auch kein Zuschlag gewährt werden könne für die Position "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin", nachdem sich die Beklagte nach der Verhandlung selbst um den Abschluss des Scheidungsverfahrens gekümmert und durch den Beschwerdeführer keine Eingaben mehr erfolgt seien, welche das Scheidungsverfahren betroffen haben (Verfügung E. 4.2.7). Für die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 11. April 2024 betreffend das Protokollberichtigungsbegehren sei ebenfalls kein Zuschlag gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer mit diesen