Bei den Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 handle es sich lediglich um Korrespondenz. Diese Aufwendungen seien bereits durch die Grundentschädigung abgedeckt (Verfügung E. 4.2.5). Auch kein Zuschlag gewährt werden könne für die Position "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin", nachdem sich die Beklagte nach der Verhandlung selbst um den Abschluss des Scheidungsverfahrens gekümmert und durch den Beschwerdeführer keine Eingaben mehr erfolgt seien, welche das Scheidungsverfahren betroffen haben (Verfügung E. 4.2.7).