Auf das Grundhonorar seien gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT Zuschläge von 20 % für die Duplik vom 12. Juni 2023, von 10 % für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Oktober 2022 sowie von 5 % für den Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas vom 30. November 2022 zu gewähren. Weitere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen in der freiwilligen Stellungnahme vom 4. Juli 2022 würden sich mit denjenigen in der Klageantwort vom 6. März 2023 decken, weshalb dafür kein Zuschlag gewährt werden könne (Verfügung E. 4.2.3). Bei den Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 handle es sich lediglich um Korrespondenz.