In Anbetracht dieser Umstände falle eine Berechnung des Honorars nach Streitwert ausser Betracht (Verfügung E. 3.2). Vorliegend sei somit vom Grundhonorar für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren von Fr. 4'500.00 auszugehen, welches aufgrund überdurchschnittlichen Aufwands um 50 % auf Fr. 6'750.00 zu erhöhen sei, da neben den Scheidungsfolgen auch der Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist Streitthema gewesen sei (Verfügung E. 4.1).