Die Beklagte habe die Bemühungen im Nachgang zur Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs sowie der Übernahme der ehelichen Liegenschaft allein und sämtliche Eingaben ohne anwaltliche Unterstützung getätigt. Sie habe sich mehrfach telefonisch beim Gericht über das weitere Vorgehen erkundigt und dabei erwähnt, dass sie seit der Hauptverhandlung mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr gehabt habe. In Anbetracht dieser Umstände falle eine Berechnung des Honorars nach Streitwert ausser Betracht (Verfügung E. 3.2).