Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Scheidungsverfahren kaum zum Güterrecht geäussert und auch nur eine das Güterrecht betreffende Beilage eingereicht. Die Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer nach Verletzung der Anstandsregeln frühzeitig verlassen, infolgedessen die Vergleichsgespräche allein mit der Beklagten sowie dem Kläger und dessen Rechtsvertreterin geführt worden seien. Die Beklagte habe die Bemühungen im Nachgang zur Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs sowie der Übernahme der ehelichen Liegenschaft allein und sämtliche Eingaben ohne anwaltliche Unterstützung getätigt.