Partei gegenüber der anderen in der Höhe von Fr. 370'853.00 ausgegangen werden (Verfügung E. 3.1). Nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen habe, den effektiven Streitwert darzulegen, stelle sich die Frage, ob das Gericht den Streitwert nach Ermessen festzusetzen oder ob es die Entschädigung streitwertunabhängig zu berechnen habe. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Scheidungsverfahren kaum zum Güterrecht geäussert und auch nur eine das Güterrecht betreffende Beilage eingereicht.