Die Beklagte habe es jedoch – auch nach Vorliegen der Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft – unterlassen, die güterrechtliche Ausgleichszahlung ihrerseits zu beziffern, weshalb nicht eruiert werden könne, in welchem Umfang die güterrechtliche Ausgleichszahlung durch die Beklagte bestritten worden sei. Fest stehe einzig, dass der Streitwert aufgrund der teilweise übereinstimmenden Anträge der Parteien [Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beklagte mit Ausgleichszahlung an den Kläger] offensichtlich geringer sei, was sich auch anhand des Umstandes zeige, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, weil sie mit Ausnahme der