Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich dabei auf den güterrechtlichen Anspruch des Klägers stütze, wonach die eheliche Liegenschaft der Beklagten zuzuweisen und diese zu verpflichten sei, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00 zu leisten. Die Beklagte habe es jedoch – auch nach Vorliegen der Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft – unterlassen, die güterrechtliche Ausgleichszahlung ihrerseits zu beziffern, weshalb nicht eruiert werden könne, in welchem Umfang die güterrechtliche Ausgleichszahlung durch die Beklagte bestritten worden sei.