2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer gehe bei der Berechnung des von ihm geltend gemachten Honorars fälschlicherweise von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Er habe die Grundentschädigung in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT basierend auf einem Streitwert von Fr. 370'853.00 bemessen, habe es aber unterlassen zu begründen, wie sich der genannte Streitwert berechne. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich dabei auf den güterrechtlichen Anspruch des Klägers stütze, wonach die eheliche Liegenschaft der Beklagten zuzuweisen und diese zu verpflichten sei, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00 zu leisten.