Der Beschwerdeführer ging von einem Streitwert von Fr. 370'853.00 aus und berechnete gestützt darauf eine Grundentschädigung von Fr. 26'538.15. Zusätzlich forderte er gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT Zuschläge im Umfang von insgesamt 80 %, im Detail für die Duplik vom 12. Juni 2023 20 %, die Stellungnahme vom 4. Juni 2022 [recte: 4. Juli 2022] 10 %, die Eingabe vom 30. November 2022 betreffend die Beschränkung des Prozessthemas 10 %, die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 betreffend Nachreichung weiterer Unterlagen und Entbindung von E.___