2. 2.1. Mit Kostennote vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung eines Honorars von Fr. 53'740.50 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Der Beschwerdeführer ging von einem Streitwert von Fr. 370'853.00 aus und berechnete gestützt darauf eine Grundentschädigung von Fr. 26'538.15. Zusätzlich forderte er gestützt auf § 6 Abs. 3