Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seine Aufwendungen bereits in der Kostennote substanziiert zu begründen und darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erfüllung seines Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1), wenn er eine entsprechende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten erwartet hat. Der Beschwerdeführer, welcher schon seit langer Zeit als Rechtsanwalt tätig ist, folglich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kostennoten kennt oder kennen muss, hätte dies von sich aus, ohne gerichtliche Aufforderung tun müssen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. -7-