Es besteht kein Anspruch, vor Erlass des Kostenentscheids angehört zu werden, wenn ein solcher gestützt auf die eingereichte Kostennote ergeht. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seine Aufwendungen bereits in der Kostennote substanziiert zu begründen und darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erfüllung seines Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1), wenn er eine entsprechende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten erwartet hat.