1.2.4. Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ohne seine vorherige Anhörung direkt erlassen hat (Beschwerde S. 16 f.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch, vor Erlass des Kostenentscheids angehört zu werden, wenn ein solcher gestützt auf die eingereichte Kostennote ergeht.