Nach dem Gesagten stand die Frist somit bis zum 15. August 2024 still, begann am 16. August 2024 zu laufen (Art. 146 Abs. 1 ZPO) und endete am 26. August 2024. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde gemäss Poststempel am 14. August 2024 der schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde ist einzutreten.