Da in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf den Fristenstillstand hingewiesen wurde, jedoch nicht auf den Umstand, dass dieser im vorliegenden Verfahren nicht gilt, ist der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zu beachten. Weil es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, ändert daran auch nichts, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ohne Weiteres hätte erkennbar sein müssen. Dies umso mehr, weil er – wie aber auch die Vorinstanz – bereits im Entscheid ZVE.2020.43 der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2020 auf diesen Umstand hingewiesen wurde.