1.2.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 zugestellt. Damit lief die 10-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 29. Juli 2024 ab. Auf die Entscheidung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters findet das summarische Verfahren Anwendung. Die Frist stand – entgegen den Ausführungen des Beklagten (Beschwerde S. 4) – deshalb nicht still. Die Beschwerde vom 14. August 2024 war somit verspätet.