Die Hinweispflicht auf den Umstand, dass die Fristen nicht stillstehen, gilt indessen absolut und ist eine Gültigkeitsvorschrift. Fehlt der Hinweis oder ist der Hinweis fehlerhaft, so ist der Fristenstillstand demnach dennoch zu beachten (BGE 139 III 78 E. 5.4). -6-