Gesetzliche Fristen stehen still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Ausgenommen vom Fristenstillstand sind summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf diese Ausnahmen aufmerksam zu machen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz weist in der Verfügung vom 2. Juli 2024 auf den Fristenstillstand hin, nicht jedoch auf den Umstand, dass dieser im Summarverfahren nicht gilt. Die Hinweispflicht auf den Umstand, dass die Fristen nicht stillstehen, gilt indessen absolut und ist eine Gültigkeitsvorschrift.