1.2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde. Für Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO regeln die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zulasten der Staatskasse.