2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 20. Mai 2016 [recte: 2. Juli 2024] wie folgt neu zu formulieren beziehungsweise durch folgende Bestimmung zu ersetzen: ' 1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.D._____, Herr lic. iur. A._____, Rechtsanwalt, […], das Honorar von CHF 53'740.50 (inkl. CHF 3'872.25 MWST) auszubezahlen.' 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.