1.8. Mit Verfügung vom 20. März 2023 ordnete die Präsidentin einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Kläger reichte die Replik am 28. März 2023 und die Beklagte die Duplik am 12. Juni 2023 ein. 1.9. Mit Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 wahrte die Beklagte die mit Verfügung vom 22. August 2023 angesetzte Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen sowie der Entbindungserklärung der angerufenen Zeugin vom Berufsgeheimnis.