1.6. Mit Eingabe vom 30. November 2022 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei vorläufig auf die Eintretensfrage zu beschränken und die ihr angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort sei abzunehmen. Am 5. Dezember 2022 beantragte der Kläger die Abweisung des Antrags der Beklagten. Am 12. Dezember 2022 verfügte die Präsidentin, dass der Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Prozessthemas abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt werde. -3- 1.7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte die Beklagte innert (mehrfach erstreckter) Frist die Klageantwort ein.