1.2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 setzte die Gerichtspräsidentin der Beklagten eine Frist zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme zur Unterstützung der Einigungsverhandlung an. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage mit der Begründung, die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht abgelaufen gewesen. Mit Eingabe vom 2. August 2022 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei in Anwendung von Art. 125 ZPO auf die Trennungsfrist zu beschränken und ohne Verhandlung abzuweisen.