5.2. 5.2.1. Rechtsanwältin Irina Walpen wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'780.05 zugesprochen. 5.2.2. Mit der Zahlung der Entschädigung durch die Staatskasse geht der Anspruch auf die der Beklagten in vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'890.05 auf den Kanton über. Für die andere Hälfte der Entschädigung bleibt die Rückforderung von der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)