3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'000.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Die Kostenanteile werden ihnen zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'780.05 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'890.05, zu bezahlen.