Der Kläger wird berechtigt erklärt, C._____ und E._____ an jedem zweiten Wochenende (Freitag 18:00 Uhr bis und mit Sonntag 18:00 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen sowie pro Jahr fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Die Beklagte wird berechtigt erklärt, D._____ an jedem zweiten Wochenende (Freitag 18:00 Uhr bis und mit Sonntag 18:00 Uhr) – alternierend zum Kontaktecht des Klägers – zu sich auf Besuch zu nehmen sowie pro Jahr fünf Wochen Ferien mit ihr zu verbringen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.