Januar 2024 bis und mit März 2024 Fr. 1'100.00 April 2024 bis und mit März 2025 Fr. 1'120.00 April 2025 bis und mit Juli 2029 Fr. 1'075.00 August 2029 bis und mit September 2031 Fr. 1'285.00 3.3. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an die Beklagte an den Unterhalt der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, wird per 18. November 2020 aufgehoben. 4. 4.1. Die ab 18. November 2020 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 vorstehend beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien (netto; exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) und deren Kinder: