3. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffer 3./4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel- Stadt vom tt.mm.2016 (Verfahren yyy) sowie Dispositiv-Ziffer 1.1 des (Ab- änderungs-) Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 (Verfahren xxx) mit Wirkung ab 18. November 2020 wie folgt geändert: 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm. 2008, monatlich vorschüssig folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: