9.3. Auch die Prozessführung der Beklagten ist nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Nachdem die Beklagte (wieder) verheiratet ist, ist wegen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht eine Gesamtrechnung für ihren gesamten Haushalt vorzunehmen (AGVE 2002 Nr. 16; BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 37 und 205 zu Art. 117 ZPO; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 266 f.). Unter Berücksichtigung der Einnahmen und der Existenzminima der Familienmitglieder ist die Mittellosigkeit der Beklagten gegeben. Folglich ist dem beklagtischen Gesuch zu entsprechen. - 51 -