9. Unentgeltliche Rechtspflege 9.1. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Diese setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus und zum andern, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit ist gegeben, wenn der Überschuss der Einkünfte des Gesuchstellers über sein zivilprozessuales Existenzminimum (= betreibungsrechtliches Existenzminimum zuzüglich eines 25 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag, AGVE 2002 S. 65 ff.) und/oder sein Vermögen für die Finanzierung des Prozesses innert eines Zeithorizonts von zwei Jahren nicht ausreichen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1).