19. September 2024, 16. Januar 2025 und 22. April 2025 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie der geltend gemachten Auslagen von Fr. 96.95 (= Fr. 81.15 + Fr. 15.80) und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 5'780.05 (= [Fr. 7'000.00 x 0.75 + Fr. 96.95] x 1.081) festzusetzen. Davon hat der Kläger der Beklagten die Hälfte, d.h. Fr. 2'890.05, zu ersetzen.