Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren als überdurchschnittlich zu qualifizieren ist, ist die Grundentschädigung auf Fr. 7'000.00 zu verdoppeln. Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der entfallenen Verhandlung, der durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Eingaben vom - 50 -