Diese sind zu drei Vierteln (Fr. 3'000.00) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 1'000.00) der Beklagten aufzuerlegen. Sodann hat der Kläger – unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) – der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten (vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 122 ZPO) die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen.