8.2. 8.2.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen (Art. 106 ZPO). Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise bezüglich des persönlichen Verkehrs sowie mehrheitlich im Unterhaltspunkt. Insgesamt rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, im Berufungsverfahren die Gerichtskosten gestützt auf § 7 Abs. 2 GebührD für dieses überdurchschnittlich aufwändige Abänderungsverfahren auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Diese sind zu drei Vierteln (Fr. 3'000.00) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 1'000.00) der Beklagten aufzuerlegen.