April 2025 - Juli 2029 505* 1'075 Aug. 2029 - Sept. 2031 --- 1'285 *nur bis und mit April 2026 (zufolge C._____ Eintritt in Volljährigkeit) - 49 - 8. Kosten 8.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten nicht nach Verfahrensausgang verteilt, sondern sie gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliches Verfahren) den Parteien hälftig auferlegt bzw. keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei gerügt, womit es sein Bewenden hat.