ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'285.00 (= Fr. 683.00 [nach Wegfall von Fremdbetreuungskosten von Fr. 280.00 einerseits und Ausbildungszulage von neu Fr. 325.00 statt Kinderzulage von Fr. 275.00] + Fr. 600.00) zuzusprechen. 7.12. Nach dem Gesagten sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in teilweiser Gutheissung der Berufung, aber über weite Strecken auch in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) wie folgt neu festzulegen: