Für die Berücksichtigung der VVG-Prämien bleibt kein Raum. Die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge entsprechen damit den betreibungsrechtlichen Existenzminima zzgl. Steueranteile (entsprechend den familienrechtlichen Existenzminima) und betragen bei C._____ Fr. 505.00 (Fr. 475.00 + Fr. 30.00) und bei E._____ Fr. 1'075.00 (Fr. 1'013.00 + 60.00). 7.10. August 2025 bis und mit Juli 2029 In dieser Phase reduziert sich das ungedeckte betreibungsrechtliche Existenzminimum von D._____ um Fr. 250.00. Dem Kläger verbleibt somit von - 48 -